Eine Gratifikation ist eine freiwillige zusätzliche Einmalzahlung des Arbeitgebers zu einem bestimmten Anlaß um die erwiesenen und künftige Betriebstreue und/ oder die Arbeitsleistung zusätzlich zu vergüten. Die bekanntesten Gratifikationen werden zu Weihnachten, zum Urlaub oder zu einem Jubiläum gezahlt.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gratifikationszahlung existiert nicht. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebllicher Übung ergeben.
Für die Bezugsberechtigung von Gratifikationen können Bedingungen vorgesehen sein. So kann der Arbeitgeber bestimmen, daß eine Grtifikation nur erhält, wer an einen bestimmten Stichtag oder zum Ende eines Kalenderjahres sich in einem ungekündigten oder bestehendem Arbeitsverhältnis befindet.
Wird vor dem Stichtag ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis aus, so besteht der Anspruch auf die Gratifikation weiterhin, da diese Beendigung einer Kündigung nicht gleichzusetzten ist.
Ob eine Gratifikation zurückgezahlt werden muß, hängt entscheidend vom Leistungszweck der Gratifikation ab. Zudem muß eine Rückzahlungsklausel ausdrücklich vereinbart werden. Weil eine Gratifikation keine unzumutbare Kündigungserschwerung des Arbeitnehmers beinhalten darf, sind Bindungsfristen über den 30.6. des Folgejahres grundsätzlich unzulässig. Üblicherweise sind Bindungsfristen bis zum 31.3. des Folgejahres vorgesehen.